Julius Meinl
AGBs
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Julius Meinl Austria GmbH
Company name: JULIUS MEINL 1862 GmbH
Company address: Julius Meinl Gasse 3-7, 1160 Wien, Austria
Tel: +43 1 48860
Fax: +43 1 48860 1500
Website: www.meinlcoffee.com
Email: office@meinl.at
Court of Registration: Handelsgericht Wien (Commercial Court of Vienna)
Company registration number: FN 52293 b
VAT Number: ATU78993715
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen und sonstigen Leistungen unserer Gesellschaft. Abweichungen von diesen Lieferbedingungen erlangen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung Rechtswirksamkeit und sind ausschließlich für den einzelnen Geschäftsfall gültig.
(2) Das Angebot richtet sich an Unternehmer im Sinne der §1 bis 3 UGB (nachfolgend "Auftraggeber").
§ 2 Angebote
(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
(2) Die in unseren Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Beschreibungen, Angaben und Preise sind nur insoweit maßgeblich, als diese ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
§ 3 Preise
(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich zu jenen Preisen, welche im Zeitpunkt der Bestellung in unserer jeweils aktuellen Preisliste ausgewiesen sind. Diese Preise sind vom Auftraggeber zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen.
(2) Wenn schriftlich nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk bzw. ab unserem Lager, d.h. exklusive der vom Auftraggeber zu entrichtenden Kosten für Verpackung, Verladung und Versicherung sowie etwaiger Zollabgaben und sonstiger Spesen.
§ 4 Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrtragung
(1) Die Liefertermine sind der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall vorbehalten.
(2) Die Lieferung gilt als erfüllt, sobald die Julius Meinl Austria GmbH dem Auftraggeber die Ware zur Verfügung gestellt hat, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Die Einfuhrabgaben (z.B. Zölle, Einfuhr, Umsatzsteuer etc) hat - soweit nichts anderes vereinbart wurde - der Auftraggeber zu tragen.
(3) Wir sind berechtigt, Vorauslieferungen und Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Sofern die Abweichung von der Gesamtmenge 10% nicht über- oder unterschreitet, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Mehr- oder Minderlieferung zum aliquot berechneten Preis anzunehmen.
(4) In Fällen höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten.
(5) Unsere Lieferpflicht ruht, solange sich der Auftraggeber mit einer Zahlung, auch aus anderen, uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen und Obliegenheiten, in Verzug befindet.
(6) Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen uns wegen Lieferverzuges oder Nichterfüllung des Vertrages ist ausschließlich im Falle groben Verschuldens zulässig. Ein nachweislich durch unser grobes Verschulden verursachter Verzug berechtigt den Auftraggeber ausschließlich nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist, von der betreffenden Lieferung zurückzutreten. Sollte der Auftraggeber auf Vertragserfüllung bestehen, kann pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von einem halben Prozent, insgesamt aber von maximal 5% des Fakturenwertes desjenigen Teiles der
betroffenen Lieferung oder Leistung beansprucht werden, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benutzt werden kann, sofern dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche durch den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
(7) Im Falle des Annahmeverzuges des Auftraggebers oder wenn die Ausführung, der Beginn oder die Fortsetzung unserer Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird, sind wir berechtigt, die Ware der betreffenden Lieferung bzw. dem zugrunde liegenden Vertrag zurückzutreten, wobei der Auftraggeber diesfalls zum Ersatz sämtlicher, uns entstehender Schäden verpflichtet ist.
(8) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist soweit nicht etwas anderes vertraglich gesondert vorgesehen ist, Wien.
(9) Allfällige Vereinbarungen über Güteprüfungen oder Probewaren lassen die Bestimmungen über Gefahrenübergang und Erfüllungsort unberührt.
§ 5 Zahlung
(1) Der gesamte Kaufpreis sowie die Entgelte für sämtliche Nebenleistungen sind bei Übergabe der Ware an den Auftraggeber zur Zahlung fällig. Die Zahlung wird von uns entweder auf dem Fakturenformular oder einem eigens erstellten Quittungsformular bestätigt.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Gewährleistungsansprüche oder Ansprüche sonstiger Art zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, aufzurechnen.
(3) Ist der Auftraggeber mit Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Verzug, sind wir
berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen
Zahlung oder sonstigen Leistungen aufzuschieben oder mit sofortiger Wirkung unter Geltendmachung sämtlicher, uns entstehender Schäden von der betreffenden Lieferung bzw. dem zugrundeliegenden Vertrag zurückzutreten; allenfalls gewährte Darlehen und sonstige Kreditierungen, auch aus anderen Rechtsgeschäften, mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen (Terminsverlust); und Verzugszinsen in der Höhe von 9% p.a. sowie Mahngebühren in der Höhe von € 14,50 pro Mahnstufe zu verrechnen.
(4) Bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen aus allen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber bleibt die Ware unser Eigentum.
(5) Der Auftraggeber hat den Kennzeichnungspflichten und sonstigen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Im Falle der Pfändung oder eines sonstigen Zugriffes dritter Personen auf die Ware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf unser Eigentum sofort hinzuweisen und uns hiervon unverzüglich zu verständigen.
(6) Erscheint der Auftraggeber (Kunde) zu einer verbindlich gebuchten sog. "BaristaSchulung" im Rahmen der sog. "Julius Meinl Kaffee Akademie" nicht und hat er seine Anmeldung zu der Schulung auch nicht zuvor gültig storniert (sog. "noshow"), so sind wir ohne Rücksicht auf Verschulden berechtigt, von der entrichteten Anmeldegebühr einen Unkostenbeitrag in der Höhe von € 80,00 einzubehalten. Der Auftraggeber (Kunde) stimmt dieser Regelung ausdrücklich zu.
§ 6 Gewährleistung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren sofort nach Anlieferung sorgfältig zu prüfen und uns Mängel bei sonstigem Ausschluss von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere auch Schadenersatzansprüchen, unverzüglich, längsten binnen acht Tagen, schriftlich anzuzeigen und substantiiert zu rügen. Gewährleistungsansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen.
(2) Mängel eines Teiles der Lieferung führen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel, die durch nachlässige oder unsachgemäße Behandlung der Ware durch den Auftraggeber oder eine dritte Person verursacht wurden.
(3) Im Falle der berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Gewährleistungsansprüche durch eine Ersatzlieferung oder eine Gutschrift, jeweils Zug um Zug gegen Rückstellung der beanstandeten Lieferung, zu erfüllen.
§ 7 Schadenersatz
(1) Wir haften ausschließlich für grobes Verschulden und für Schäden, welche unmittelbar am Gegenstand unserer Lieferung entstanden sind. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, etwa auf Ersatz des entgangenen Gewinns oder für Mangelfolgeschäden, sind ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 8 Vertragsrücktritt
(1) Ein Vertragsrücktritt des Auftraggebers bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Im Falle des ungerechtfertigten Vertragsrücktrittes sind wir berechtigt, auf die Einhaltung des Vertrages zu bestehen oder eine sofort fällige Konventionalstrafe in Höhe von € 1.000,00 vorzuschreiben.
(2) Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, bleibt uns auch im Falle der Bezahlung der Konventionalstrafe ausdrücklich vorbehalten.
(3) Sollten uns nach Vertragsabschluss negative Auskünfte über die Vermögenslage des Auftraggebers bekannt werden, sind wir berechtigt die Leistungserbringung von der sofortigen Zahlung bzw. bankmäßigen Besicherung des Gesamtentgeltes abhängig zu machen .
(4) Sollte über das Vermögen des Auftraggebers ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet werden sind wir berechtigt, unsere Leistungen nur mehr Zug-um-Zug gegen Zahlung des vollständigen Kaufpreises oder gegen Erlag einer hinreichenden Sicherheit in Höhe des vollen Kaufpreises zu erbringen.
(5) Im Falle unseres berechtigten Vertragsrücktritts ist die Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers, soweit diese nicht die Rückerstattung von beiderseits erbrachten Leistungen betreffen, ausgeschlossen.
(6) Nach erfolgter Beendigung der Geschäftsbeziehung, aus welchem Grund auch immer, hat der Auftraggeber die überlassenen Leihgeräte oder sonstige Leihgegenstände unverzüglich in einem der gewöhnlichen Abnutzung entsprechenden Zustand an uns zurückzustellen. Weiters sind wir diesfalls berechtigt, ohne Verrechnung überlassene Ware oder sonstige Gegenstände
zurückzufordern bzw. hierfür den aktuellen Listenpreis in Rechnung zu stellen.
(7) Sollte dem Auftraggeber nicht ausdrücklich zugesagt worden sein, die Ware außerhalb von Österreich zu vertreiben und dieser in unzulässiger Weise dies trotzdem tut, ist Julius Meinl Austria GmbH berechtigt, die Lieferungen sofort einzustellen, den Vertrag zu beenden und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
§ 9 Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens und der Vor- und Nachwirkungen des Vertrages, wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in WienInnere Stadt vereinbart. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Zuständigkeit des als weiteren Gerichtsstand vereinbarten Schiedsgerichtes der Wiener Warenbörse in Anspruch zu nehmen.
(2) Für sämtliche Verträge ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar, wobei die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes einvernehmlich ausgeschlossen wird.